Freundeskreis Klassische Yachten

Altes Schiff,
was nun? (Teil II)

Einige Gedanken zu gewährleistungsrechtlichen Aspekten beim Kauf eines Klassikers
(Version 11/2001) von
Mathias Müncheberg, SY "Alarm"

Gliederung
1. Einführung
2. Beispielfall
3. Die Sachmängelhaftung nach bis zum 31. Dezember 2001 geltendem Recht
3.1. Allgemeines
3.2. Fehler
3.3. Eigenschaftszusicherung
3.4. Arglist
3.5. Gewährleistungsausschluß
4. Angrenzende Rechtsprobleme
5. Exkurs: Ausblick auf die ab 1. Januar 2002 geltende Rechtslage
6. Schlußwort

Literatur
• Bischoff, F.: Kunstrecht von A- Z, C.H.Beck 1990;
• Canaris, C- W.: Das allgemeine Leistungsstörungsrecht im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, in: ZRP 2001, S. 329 ff.;
• F. A. Brockhaus, Brockhaus- Verlag 1990;
• Figaj, T.: Die Hansa- Jolle, DHJSV 1997;
• Foerste, U.: Unklarheit im künftigen Schuldrecht, in: ZRP 2001, S. 342 ff.;
• Fritsch, A.: Kauf ohne Grenzen, in: Yacht 2/ 2001, S. 56 ff.;
• Gaier, R.: Die Minderungsberechnung im Schuldrechtsmodernsierungsgesetz, in: ZRP 2001, S. 336 ff.;
• Hoffmann, J.: Verbrauchsgüterkaufrechtsrichtlinie und Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, in: ZRP 2001, S. 347 ff.;
• Horns, W.: Klassische Yachten, in: FKY Nr. 14/ Nov. 2000, S. 67 ff.;
• Kaiser, J.: Altes Schiff, was nun?, in: FKY Nr. 9/ Juni 1998, S. 15 ff.;
• Kesseler, C.: Der Kauf gebrauchter Waren nach dem Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, in: ZRP 2001, S. 70 ff.;
• Naujok, M.: Secondhand mit Happy End, in: Yacht 2/ 2001, S. 44 ff.;
• Palandt, O.: Bürgerliches Gesetzbuch, C.H.Beck 2000;
• Picker, G.: Antiquitäten, Kunstgegenstände/ Recht, Steuern, Versicherung, C.H.Beck 1989;
• Plaschke, P.: Der zweite Stapellauf, in: FKY Nr. 9/ Juni 1998, S. 53 ff.;
• Roth, W.- H.., in: Ernst/ Zimmermann, Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, S. 225 ff.;
• Ryder- Turner, D.: Die klassische Yacht (Towards an interpretation), in: FKY Nr. 14/ Nov. 2000, S. 71 ff.


1. Vorwort
Die folgenden Überlegungen wurden angeregt durch den FKY- Beitrag von Kaiser in Heft 9/ Juni 1998, der die technische Seite der Schiffs- Restaurierungen unter die Lupe nahm und den Beitrag von Plaschke in demselben Heft, dessen Bericht „Der zweite Stapellauf“ mit dem Kauf eines Klassikers begann. Die diesem Kauf folgende Überführungsfahrt brachten einen Totalausfall des Motors und ein Abreißen der Steuerbordklampen mit sich, als das Schiff an einem Steg festgemacht war. Der frischgebackene Neueigner ärgerte sich. Der Verkäufer wollte aber zumindest den Motorausfall nicht als „Makel“ gelten lassen, „da das Fahrzeug im Urzustand gar keine Maschine besaß“. An anderer Stelle des Berichtes äußert ein Berliner Mitsegler „mit so´ne olle Schale is det immer so“. Schließlich stellte sich heraus, daß der Klassiker 12 Jahre älter als im Kaufvertrag beschrieben war. Was kann nun eigentlich als „Makel“ bei klassischen Schiffen bezeichnet werden? War der Motor und waren die Klampen „bemakelt“? War das in Wahrheit höhere Alter des Schiffes ausschließlich negativ zu bewerten? Schließlich handelte es sich ja um einen „Klassiker“! Und, „muß det mit so´ne olle Schale“ wirklich „ immer so“ sein?


2. Beispielfall
Bleiben wir zunächst bei o.g. Fall. Unterstellen wir außerdem, das Schiff sei vor dem Verkauf frisch restauriert bzw. generalüberholt worden, so sind folgende Sachverhalte rechtlich zu würdigen:
A) der Motorausfall;
B) das unrichtige Baujahr;
C) die abgerissene Klampen.


3. Die Sachmängelhaftung nach altem Recht
Will man klären, welche Sachmängel bei Klassikern auftreten können, muss man zunächst definieren, was ein Klassiker eigentlich ist. Eine schöne Erklärung, welche aber gleichzeitig die damit verbundenen Probleme aufzeigt, hält David Ryder- Turner bereit: "Ganz aufrichtig- ich glaube nicht, dass es möglich sein wird, eine absolute Definition dessen zu geben, was wir mit dem Begriff "klassisch" meinen. Es ist überwiegend ein Gefühl, dass durch Harmonie und Ausgewogenheit all der Linien erzeugt wird, so dass die Summe der Bruchstücke dem `Ganzen´ eine weitere Dimension gibt- die Qualität" (Ryder- Turner, S. 75). Heute wird dieser Begriff des Klassikers u.a. als Stilmittel in der Bedeutung von harmonisch, maßvoll, vollendet oder im allgemeinen Sinne von mustergültig, vorbildhaft, überragend, auch im übertragenen Sinne, verwendet (Brockhaus). Ein Klassiker im hier interessierenden Sinne wird sich im Normalfall darstellen als ein Gebrauchtboot mit diesen allgemeinen, sowie weiteren besonderen Charakteristika: Parallelen zum Kauf gebrauchter Kfz (Oldtimern), Antiquitäten oder Sammlungsstücken können bei der Definition dieser besonderen Merkmale helfen:
Ein Oldtimer ist z.B. ein im besten (englischen) Wortsinne Altgedienter, ein Veteran; ein gut gepflegtes Modell eines Fahrzeugs mit Sammler- oder Liebhaberwert. (Brockhaus). Auf jeden Fall spielt das Alter eine Rolle. Hierbei kann der Begriff der Antiquitäten helfen:
Dabei handelt es sich um Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind und deren Wert hauptsächlich auf ihrem Alter und ihrer hierdurch bedingten Seltenheit beruht (Picker). Parallel dazu kann davon ausgegangen werden, dass der Beginn des "Klassischen Yachtzeitalters" in der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts liegt, als ehrgeizige (und oft auch wohlhabende) Eigner Yachten in Auftrag gaben, um mit diesen ihren segelnden Gegnern überlegen zu sein (Ryder- Turner, S. 73). Als Ende dieses Zeitalters wird u.a. die Mitte der sechziger Jahre des letzten, also des zwanzigsten Jahrhunderts vorgeschlagen (Horns, S. 67). Ein Klassiker wäre danach ein Schiff, welches irgendwann zwischen 1850 und 1955 gebaut wurde und unter den Gesichtspunkten Schönheit, Verarbeitung und dokumentierte Geschichte (Horns, a.a.O.) von besonderem Interesse ist.
Ein Sammlungsstück liegt demgegenüber vor, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der geeignet ist, in eine Sammlung aufgenommen zu werden. Das sind Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, - auch frühere Serienprodukte, von denen nur noch einige Exemplare vorhanden sind -, die Gegenstand eines Spezialhandels sind, einen hohen Wert haben und normalerweise nicht ihrer üblichen Zweckbestimmung gemäß verwendet werden, wobei jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihre Gebrauchstüchtigkeit erhalten geblieben ist (ZfZ 86, 14- „Oldtimer- Fall“).
Eine Rolle spielt auch die Nähe zum Kulturgut- und zum Denkmalschutz. Einige, wenn auch sehr wenige, Klassiker haben es bis heute geschafft, von den Ländern in den Stand von Denkmälern gehoben zu werden. Nach Art. 1 I BayDSG sind Denkmäler z.B. von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zum EG- Kulturgut gehören seit 1993 auch Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind, und die bei entsprechendem Wert nicht in Drittländer ausgeführt werden dürfen (EG- Rats- VO Nr. 3911/ 92). Es gibt Museen und Museumshäfen, in denen Schiffe liegen, usw.

All diese stichpunktartigen Charakteristika können neben weiteren Merkmalen wie z.B. Typ, Klasse, Baunummer, Authentizität, Konstrukteur, Werft, Zustand, erhaltene Originalsubstanz, Anzahl noch existierender Schiffe gleichen Typs, Vorbesitzer usw., helfen, sich dem Begriff des Klassikers anzunähern. Auch Begriffe wie zeitloser Reiz und Eleganz, Schönheit, Tauglichkeit und Geschwindigkeit spielen eine Rolle (Ryder- Turner, S. 72 f.).


3.1. Allgemeines
Dem Käufer einer Speziessache – wie einem bestimmten alten „Gebrauchtboot“- können aufgrund von Sachmängeln nach dem bis zum Ende des Jahres 2001 geltenden Recht Ansprüche auf Wandelung, Minderung, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung (bzw. Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung bei einer Regelungslücke) zustehen.
Ein Anspruch auf Wandelung/ Minderung setzt zunächst ganz allgemein einen wirksam zustandegekommenen Kaufvertrag voraus. Es muß ein Wandelungs-/ Minderungsgrund vorliegen. Dieser kann bestehen im Vorliegen eines erheblichen Fehlers oder im Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Der Anspruch darf durch vertragliche Vereinbarungen oder durch gesetzliche Regeln nicht ausgeschlossen sein. Das Wandelungs-/ Minderungsrecht muß wirksam ausgeübt werden und der Anspruch darf schließlich nicht verjährt sein. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kann der Käufer beim Anspruch auf Wandelung Rückzahlung, Verzinsung, Ersatz der Vertragskosten und Verwendungsersatz, bei der Minderung einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises geltend machen.
Dem Käufer kann aber auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zustehen. Auch hier ist ein wirksamer Kaufvertrag nötig, welcher jedoch noch im Zeitpunkt der Geltendmachung vorliegen muss. Der Anspruch ist ausgeschlossen bei vollzogener Wandelung oder nach Anfechtung des Kaufvertrages. Als Haftungsgründe kommen in Frage das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder ein arglistiges Verschweigen eines Sachmangels bzw. das arglistige Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft. Auch hier darf die Gewährleistung nicht ausgeschlossen und der Anspruch nicht verjährt sein. Als Rechtsfolge steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zu, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft auf Ersatz des Mangelschadens bzw. auf Ersatz des Mangelfolgeschadens (soweit eine Schadensersatzpflicht diesbezüglich vereinbart ist), bei Arglist auf den gesamten, auch den Mangelfolgeschaden.


3.2. Fehler
Auf den Ausgangsfall bezogen bedeutet das:

A)- Der Motorausfall
Ist das verkaufte Schiff mit irgendeinem gebrauchten (üblichen) Motor ausgestattet und weicht die Ist- von der Sollbeschaffenheit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs negativ ab, so kann zunächst ein Fehler des Motors vorliegen. Gibt der Motor jedoch nach Gefahrübergang, wie oben beschrieben, „den Geist auf“, dann wird dem Verkäufer Arglist nachgewiesen werden müssen, um ihn nach den §§ 459 ff. haften zu lassen. D.h., es muss zum einen nachgewiesen werden, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit des Motors kannte oder zumindest damit rechnete, dass er mangelbehaftet war und zum anderen, dass ihm bewusst war, dass der Käufer den Fehler möglicherweise nicht kennt und dass dieser den Kaufvertrag bei Kenntnis der wahren Lage zumindest nicht mit diesem Inhalt geschlossen haben würde. Das gilt auch im o.g. Fall, wenn der Klassiker im Originalzustand (Herstellungs- bzw. Auslieferungszustand) noch gar keinen Motor besaß.

War der Motor defekt, so kann das neben einem Fehler im Rechtssinne unter Umständen aber auch eine nicht fachgerechte Restauration im technischen Sinne darstellen, welche wiederum einen Fehler begründen kann (LG Gießen NJW- RR 96, 429). War der originale Klassiker im Urzustand jedoch mit einem bestimmten Motor ausgestattet, und enthält das verkaufte Schiff einen anderen, nicht originalen, z.B. moderneren, Motor, so kann auch dieser Motor fehlerhaft i.S.d. § 459 I sein (Karlsr NJW- RR 93, 1138 für den Fall eines fehlenden Originalrahmens bei Motorrad- Liebhaberkauf). Sind gar Angaben über Marke und Typ des Motors gemacht worden, kann der Einbau eines nicht typgerechten Motors einen Sachmangel wegen Eigenschaftszusicherung darstellen (BGH NJW 83, 217). Sind diese Angaben über die technischen Daten des Motors auf einem Verkaufsschild eines Händlers gemacht worden, so kann dasselbe gelten (BGH NJW 81, 1268 für Händler von gebrauchten Kfz). Schließlich ist in diesem Zusammenhang denkbar, dass sich dieser Sachmangel direkt oder indirekt auch auf die (zumindest im Kfz- Handel bereits gebräuchliche) Zustandsnote für Oldtimer auswirken kann, was wiederum für sich genommen eine fehlende zugesicherte Eigenschaft darstellen kann (Ffm NJW 89, 1095).

B)- Das unrichtige Baujahr.
Ist beim Verkauf lediglich ein unrichtiges Baujahr des Schiffes genannt worden, so stellt dies für sich genommen noch keinen die Sachmängelhaftung auslösenden Fehler dar (BGH 16, 54). Einerseits kann sich das bei einem Klassiker u.U. sogar positiv auswirken: Vorstellbar ist etwa, dass ein in Wirklichkeit 12 Jahre älteres Schiff als im Kaufvertrag angegeben, durch dieses höhere Alter eine niedrigere Baunummer im Baunummernverzeichnis einer u.U. renommierten Werft besitzt, als zunächst angenommen. Das kann den Wert eines Klassikers erhöhen, da von diesem Typ vielleicht nicht mehr so viele Schiffe existieren. Vorstellbar ist in diesem Sinne auch, dass wegen dieses höheren Alters das Schiff damals noch anders hergestellt wurde als die nachfolgenden Baunummern des gleichen Schiffstyps. Beispiel Hansa- Jolle: A & R benutzte bei der Verbindung der Spanten mit der Beplankung bis zur Zähl- Nr. 14 (Bau- Nr. 4252) Zinknägel statt später verwendeter Kupfernieten (Figaj, S. 29). Das kann Schiffe bis zu dieser Bau- Nummer zu etwas Besonderem machen, was sie von anderen, nachfolgen Einheiten unterscheidet und sie deshalb wertvoller sein lässt.
Andererseits kann das jedoch auch eine erheblich aufwändigere Restauration des Schiffes nach sich ziehen, vor allem wenn man bedenkt, dass bis zu dieser Bau- Nr. meist auch Eiche bzw. Lärche auf Eiche anstelle von später verwendetem Mahagony oder Okumé beplankt wurde (a.a.O., S. 28). Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch vorstellbar, dass sich wiederum nach erfolgreicher Restauration solch eines alten Schiffes durch den Verkäufer ein etwas höherer Wiederverkaufspreis erzielen lassen wird, da der Wert höher eingeschätzt werden kann.

Eine ganz andere Frage, welche von dem Problem Sachmängelhaftung rechtlich zu trennen ist, ist die nach der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes durch den Verkäufer. Hätte dieser nämlich von dem höheren Alter- in dem Fall wo dies mit einem nicht unbedeutenden Wertzuwachs verbunden wäre- gewusst, hätte er unter Umständen vielleicht gar nicht oder nur zu einem höheren Kaufpreis verkauft. Das soll aber hier nicht Thema sein.

Geht man demgegenüber vom Kauf eines in Wirklichkeit älteren unrestaurierten Schiffes aus, so können, um bei o.g. Beispiel Hansa- Jolle zu bleiben, in diesem Fall die für ein entsprechend älteres Schiff höheren Kosten- für eine am Original orientierte Restaurierung- auch einen Fehler darstellen, welcher sich kostenmässig negativ auswirken kann.


3.3. Eigenschaftszusicherung
C)- Die abgerissenen Klampen
Die mangelhaft befestigten oder in ihrer Substanz nicht (mehr) einwandfreien Klampen können zunächst einen Fehler begründen, welcher sich im Ausbrechen in festgemachtem Zustand durch Wellenschlag realisierte (siehe zum Fehlerbegriff oben unter 3.2.). Ist das Schiff- wie unterstellt- als restauriert bzw. generalüberholt oder u.U. auch „nur“ als überholt verkauft worden, kann dieser Zustand des Restauriert- bzw. Überholt- Seins durchaus eine zugesicherte Eigenschaft darstellen (Köln NJW- RR 98, 128). Eine Eigenschaft ist zugesichert, wenn der Verkäufer durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, dem Käufer zu erkennen gibt, dass er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will. Die Abgrenzung zur (sonst vorliegenden) unverbindlichen Beschreibung, Bewertung oder Anpreisung der Kaufsache ist im Einzelfall zu treffen (Palandt- Putzo § 459 Rn 15). Dabei stellt eine neuerdings aufgekommene Qualitätssicherungs- Vereinbarung in der Regel keine Eigenschaftszusicherung dar (vgl. Sina MDR 94, 332). Bei der Bezeichnung des verkauften Schiffes als generalüberholt bzw. als überholt ist das anders. Hier liegt eine solche Eigenschaftszusicherung vor (Karlsr OLGZ 79, 431).
Darüber, was eine Restaurierung im technischen Sinne eigentlich ausmacht, was erlaubt und was nicht erlaubt ist, streiten die Experten. Geht man davon aus, dass nach einer Restaurierung bzw. einer Generalüberholung jedenfalls alle Teile der Sache einwandfrei funktionieren müssen (Stichwort: „wie neu“), dann kann der Tatbestand des § 459 II mit den o.g. Rechtsfolgen erfüllt sein. Es gibt aber auch Stimmen, welche bei der nicht fachgerechten Restaurierung lediglich einen Fehler im Rechtssinne gemäß § 459 I annehmen (etwa LG Gießen NJW- RR 96, 429).
Hier wird es darauf ankommen, herauszufinden, ob die Eigenschaften vertraglich vereinbart worden sind und der Verkäufer quasi versprochen hat, für nachteilige Folgen aus dem Nichtvorhandensein derselben rechtlich einstehen zu wollen (dann Eigenschaftszusicherung), oder nicht (dann Vorliegen eines bloßen Fehlers).


3.4. Arglist
Wusste der Verkäufer, dass die Klampen bzw. der Motor in o.g. Fall im Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelhaft waren, verschweigt er dies jedoch dem Käufer, so verletzt er seine Aufklärungspflicht. Diese besteht bezüglich derjenigen Umstände, welche für die Entscheidung des Käufers offensichtlich von Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach der Verkehrsanschauung auch erwarten darf. Fraglich ist, worauf es dem Käufer ankam. Legte er etwa gerade auf einen einwandfrei funktionierenden Motor wert und musste der Verkäufer das erkennen, so handelte der Verkäufer arglistig mit der o.g. Rechtsfolge Schadensersatz (zum Begriff der Arglist s.o., 3.2.).

Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass der Verkäufer ebenso bei arglistigem Vorspiegeln einer in Wahrheit nicht vorhandenen Eigenschaft haftet, wenn er also, um wieder bei o.g. Beispiel zu bleiben, nachweisbar wahrheitswidrig behauptet, der Motor funktioniere einwandfrei und sei generalüberholt bzw. die Klampen seien erneuert und/ oder die Verbindung der Klampen mit dem Deck sei gerade erst verstärkt worden.

Gelingt der Arglistnachweis nicht und wurde ein Gewährleistungsausschluss (siehe dazu unten, 3.5.) wirksam vereinbart, so kann das Risiko des Käufers einer klassischen Yacht, doch ein mit Mängeln behaftetes Schiff gekauft zu haben, neuerdings durch eine Garantie- Versicherung erheblich verringert werden.. Diese unter Federführung des Bundesverbandes Wassersportwirtschaft (BVWS e.V.) aus Köln ganz neu entwickelte Police kommt für nicht entdeckte Schäden an der gebrauchten Yacht auf (vgl. Naujok, S. 45).


3.5. Gewährleistungsausschluss
Es gibt- wie gesehen- eine große Anzahl von Mängeln, für die der Verkäufer eines Klassikers haften kann. Gerade bei alten Originalschiffen oder aber auch bei alten Schiffen, welche mangelhaft „restauriert“ wurden, bietet sich daher für die Verkäuferseite ein Gewährleistungsausschluss an, welcher vereinbart werden muß. Grundsätzlich umfasst ein Gewährleistungsausschluss alle Mängel, für die der Verkäufer ohne diese Vereinbarung haften würde, gleichgültig, wann der Mangel entstanden ist (Tiedke NJW 95, 3081, 3085). Im Einzelfall ist es möglich, Schadensersatz, Wandelung, Minderung (und Nachlieferung) auszuschließen. Die Gewährleistung kann auch auf die Nachbesserung beschränkt werden. Während dem Käufer neuer Sachen mindestens dieser in den Gewährleistungsvorschriften des BGB nicht vorgesehene Anspruch verbleiben muß (Palandt- Putzo v. § 459 Rn 26), kann bei gebrauchten Sachen wie vorliegend bei maritimen Klassikern auch dieser Nachbesserungsanspruch und damit quasi jede Gewährleistung ausgeschlossen werden (hM; vgl. BGH NJW 70, 29, WM 83, 363). In der Praxis beliebt ist hier die Verwendung von Klauseln wie „das Boot wird verkauft wie besichtigt und probegesegelt unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ (so etwa BGH 74, 383 für die Klausel „gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung“). Dieser Ausschluss kann auch verborgene Mängel umfassen und sogar solche, welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen (hM; Köln NJW 93, 271 mwN.).
Eine Grenze des Gewährleistungsausschlusses bildet lediglich Arglist des Verkäufers (s.o., 3.4.). Außerdem kann der Verkäufer trotz eines wirksam vereinbarten allgemeinen Haftungsausschlusses für wirksam und konkret zugesicherte Eigenschaften haften (BGH stRspr., z.B. NJW 93, 1854).
So praktisch für den Verkäufer Klauseln beim Gebrauchtboot- Verkauf sind, wenn es darum geht, die Gewährleistung auszuschließen, so nachteilig können sich diese für den Käufer auswirken. Hier hilft nur Verhandlungsgeschick bei der Vereinbarung des Kaufvertragsinhaltes. Ein sinnvoller, wenn auch nicht ganz preiswerter Weg, sich vor unliebsamen Überraschungen nach dem Kauf zu schützen, kann die Einholung eines Gutachtens vor dem Kauf sein. Das soll bei gut der Hälfte der Käufer von Schiffen bis 11 m schon gängige Praxis sein. Bei größeren Schiffen und höherem finanziellen Risiko liegt die Quote angeblich gar bei 90 % (vgl. Fritsch, S. 59).


4. Angrenzende Rechtsprobleme
Problematisch ist das Verhältnis der Sachmängelhaftung zu anderen Rechten und Ansprüchen. Grundsätzlich schließen die Gewährleistungsregeln (der §§ 459 ff. BGB) die allgemeinen Vorschriften über Ansprüche aus vertraglichen Leistungsstörungen als Sonderregelungen aus.
Im einzelnen kann jedoch anderes gelten für das Recht der Leistungsstörungen, für Rechte aus positiver Forderungsverletzung, für Verschulden bei Vertragsschluss, für die Anfechtung, für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Im Zweifel kann nur eine Einzelfall- Prüfung klären, ob die jeweiligen Voraussetzungen dieser Rechtsinstitute vorliegen.


5. Exkurs: Ausblick auf die ab 1. Januar 2002 geltende Rechtslage

Die EG- „Verbrauchsgüterkaufrechtsrichtlinie 1999/ 44“ zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter muss bis Ende des Jahres in deutsches Recht umgesetzt werden. Der Gesetzgeber verband die Umsetzung- insbesondere des Art. 3 EG- Richtlinie (Verbraucherrechte)- mit einer tiefgreifenden Schuldrechtsreform. Von dieser wird auch und vor Allem das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht betroffen:
Der zurzeit vorliegende Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts“ in der vom Rechtsausschuss empfohlenen und am 11. Oktober 2001 vom Bundestag beschlossenen Fassung (BT- Drucks. 14/ 7052) sieht u.a. als Inhalt der Leistungspflicht eine Verschaffung der Sache frei von Sachmängeln vor (neu: § 433 I 2 BGB), Rechts- und Sachmängelhaftung werden nun gleichgestellt (neu: § 437 BGB). Diese neu gefassten Normen stellen grundlegende Veränderungen des bisherigen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechtes dar (so etwa Gaier, S. 336 re.).
Weiterhin sieht der Gesetzentwurf vor, dass Verbraucher (Käufer) bei mangelhaften Sachen ab 1. Januar 2002 grundsätzlich Schadensersatz erhalten sollen. Und zwar- über die bisher geltenden §§ 463, 480 BGB und die Rechtsprechung zur positiven Vertragsverletzung hinaus- auch für Mangelschäden, vor allem für den Schaden an der Kaufsache (neu: § 437 Nr. 3 BGB) (Foerste, S. 342).
Verbraucher haben nun neben einem Rücktrittsrecht und Ansprüchen auf Minderung und Schadensersatz auch ein Recht auf Nacherfüllung, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (neu: § 437 Nr. 1 BGB). Der Verkäufer erhält im Gegenzug ein Recht zur „zweiten Andienung“ (neu: §§ 439 i.V.m. 323 BGB) (Hoffmann, S. 347).
Die Wandelung geht nun vollständig im Rücktritt auf, so dass die Unterscheidung des alten Rechtes wegfällt- In dieser Neuregelung werden teilweise die größten Fortschritte des neuen Gesetzes gesehen (so etwa Canaris, S. 332 re.). Schadensersatz können die Käufer allerdings erst nach dem Setzen und Verstreichen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung verlangen (neu: §§ 437 Nr. 3 i.V.m. 281 I BGB). Der Anspruch setzt ferner ein Verschulden des Verkäufers voraus, d.h. eine Vernachlässigung der funktionsspezifischen Sorgfalt (neu: § 280 I BGB). Als Nacherfüllung kann der Käufer zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen (neu: 439 I BGB).
Die Ansprüche verjähren, soweit es wie vorliegend um bewegliche Sachen (wie etwa Gebrauchtboote) geht, dann auch erst in 24 Monaten statt wie bisher in einem halben Jahr, es sei denn, dass der Mangel arglistig verschwiegen wurde (neu: § 438 I Nr. 3 BGB)!
Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Sache (neu: § 438 II BGB).

Die Richtlinie zwingt indes zu Weiterem: So müssen u.U. bestehende Kaufverträge bzw. oft verwendete zukünftige Gebrauchtboot- Kaufvertragsmuster sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB`s“: das sogenannte „Kleingedruckte“ ) an die neue Rechtslage angepasst bzw. neu formuliert werden. (Ebenfalls neu: Verbraucherschutzgesetze und das AGB- Gesetz sind dann endlich in das BGB integriert!).
Auch die in der Branche üblichen und oft verwendeten Klauseln wie „Gekauft wie besehen und probegesegelt“ bzw. ein vollständiger Gewährleistungsausschluss (wie oben unter 3.5. beschrieben) kommen ab dem neuen Jahr- jedenfalls für den gewerblichen- Gebrauchtboot- Verkäufer nicht mehr haftungsausschließend in Frage! Dieser wird die Kaufsache zukünftig mit ihren Eigenschaften, besonders mit vorhandenen Mängeln, im Kaufvertrag detailliert beschreiben müssen. Nur so wird er dann nämlich vermeiden können, gegenüber dem Käufer haften zu müssen (Kessler, S. 72). Denn: Er muss nun bei Gefahrübergang mit „vereinbarter Beschaffenheit“ liefern (neu: § 434 I BGB)! Sonst ist die Sache mangelhaft. Sachmängelfreiheit soll ohne Vereinbarungen nur dann vorliegen, wenn die Sache sich für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung (neu: Abs.1 Nr. 1) bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).
Das Gesetz kann schließlich zu einer leichten Erhöhung der Kosten bei Verkäufern und Werkunternehmern führen- räumen selbst die Verfasser des Gesetzentwurfes ein: Diese können durch die verlängerten Gewährleistungsfristen entstehen. Werden diese zukünftig auf die Käufer abgewälzt werden?

Viele weitere Fragen sind noch offen. So ist etwa die Streitfrage (vgl. Roth, S. 225) noch nicht gelöst, ob der Verbraucher ab Januar 2002 bei zwar erfolgter, aber verspäteter bzw. mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbundener Nacherfüllung berechtigt sein soll, dennoch vom Vertrag zurücktreten zu können bzw. den Kaufpreis (zusätzlich) „mindern“ zu können (Hoffmann, S. 347). Die Zukunft wird zeigen, ob und wie sich die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gestärkten Käuferrechte bei der- nunmehr zumindest teilweise vereinfachten- Sachmängelhaftung bewähren und wie sie am Besten im Sinne der Verbraucher gehandhabt werden können.- Weitere Informationen zum neuen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz u.a. unter www.bmj.bund.de/ regierungsentwürfe/ schuldrechtsreform. Zum aktuellen Diskussionsstand außerdem etwa: www.lrz-muenchen.de/ lorenz/ schuldrechtsreform; oder www.junge.zivilrechtswissenschaftler.de.


6. Schlußwort
Der vorliegende Text beinhaltet – wie der Titel schon zum Ausdruck bringt- lediglich einige allgemeine Gedanken zu gewährleistungsrechtlichen Aspekten beim Kauf eines Klassikers, angeregt durch o.g. Beispiel. Sie ersetzen keinesfalls eine konkrete rechtliche Beratung: Hilfe im Einzelfall- insbesondere betreffend das grundlegend neue Gewährleistungsrecht, welches Anfang nächsten Jahres in Kraft treten wird- leisten Rechtsanwälte.
Im Idealfall gibt einem der gekaufte - und vor allem: gesegelte! - Klassiker das, was man beim Kauf von ihm erwartet: ein Gefühl höchster Lust. Dieses Hochgefühl kann jedoch empfindlich gedämpft werden, wenn sich plötzlich nach dem Kauf herausstellt, dass das Schiff „bemakelt“ ist. Damit det "mit so`ne olle Schale" nicht "immer so" sein muss, sollte vorher einiges berücksichtigt werden.
mjm

Für Anregungen/ Gedanken zum Thema bin ich dankbar und unter muencheberg-berlin@t-online.de bzw. www.behnke-berlin.de zu erreichen.

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