Satzung der Internationalen J-Jollen-Vereinigung -22 m2 -Rennjollen e. V.

 

§1

Name, Sitz, Verband

 

1.1

Der Verein führt den Namen

 

Internationale J-Jollen-Vereinigung -22 m2 -Rennjollen e. V.

 

und hat seinen Sitz in Konstanz.

1.2

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Konstanz eingetragen.

1.3

Der Verein ist außerordentliches Mitglied im Deutschen Segler Verband.

 

§2

 

Zweck des Vereins

2.1    

Die Erhaltung von traditionellem Kulturgut und Restaurierung der Konstruktionsklasse der J-Jollen 22 m2 -Rennjollen und Förderung von Neubauten.

2.2    

Sie schützt die Interessen der Eigner von J-Jollen und fördert das Interesse am Boot.

2.3    

Überwacht die Klassen-, Bau- und Vermessungsvorschriften sowie die Vergabe von Meßbriefen.

2.4    

Pflege und Förderung des Wettfahrt- und Fahrtensegelns sowie Festlegung von Schwerpunktregatten.

2.5    

Förderung der seglerischen Ausbildung (Jugendsport).

2.6    

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwa entstandene Gewinne werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

2.7    

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.8    

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.9    

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3

 

Mitgliedschaft

3.1    

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktives Mitglied ist, wer am Segelbetrieb aktiv teilnimmt. Passives Mitglied ist, wer den Segelsport nicht aktiv ausübt, den Verein jedoch durch seine Beitragsleistung unterstützt.

3.2    

Mitglied kann durch formlosen Antrag jeder werden, der an der Förderung des Vereins interessiert ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erkennt durch seine Unterschrift die Satzung an.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

 

§4

 

Rechte der Mitglieder

4.1

Alle aktiven Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und können bei Volljährigkeit in den Vorstand gewählt werden.

4.2

Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins zur Verfügung.

 

§5

 

Pflichten der Mitglieder

5.1

Jedes Mitglied hat bis zum 1.7. des laufenden Jahres den Jahresbeitrag zu bezahlen.

5.2

Sämtliche Eigner einer J-Jolle/22 m2-Rennjolle unterwerfen sich der freiwilligen Selbstkontrolle bezüglich der technischen Abnahme und Ausrüstung ihrer Boote. Weiterhin verpflichten sich die Mitglieder zu erhöhter seemännischer Disziplin und Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

§6

Austritt, Streichung

6.1

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30.9. mitzuteilen.

6.2

Ein Mitglied, das seine Verpflichtungen nicht erfüllt, sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht oder den Zwecken der Vereinigung vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt, kann vom Vorstand durch einstimmigen Beschluß aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.

6.3

Erhebt das gestrichene Mitglied gegen den Beschluß des Vorstandes binnen 1 Monats nach Zustellung (per Einschreiben) Einspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§7

 

Organe des Vereins

 

7.1 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§8

 

Zusammensetzung des Vorstandes

8.1

Der Vorstand besteht aus drei volljährigen Mitgliedern:

 

1. Vorsitzende(r)

 

2. Vorsitzende(r)-Stellvertreter

 

3. Kassier

8.2

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder und die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sind mehrere Kandidaten vorgeschlagen, entscheidet die höchste Stimmenzahl. Die für die Briefwahl notwendigen Stimmzettel werden vom Vorstand, zusammen mit der Einladung für die jährliche Mitgliederversammlung verschickt. Die Stimmzettel müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in einem verschlossenen Umschlag eingegangen sein und werden dann an der JHV ausgezählt.

8.3

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder ist es dauernd verhindert kann der Vorstand bis zur nächsten fälligen Vorstandswahl einen Stellvertreter benennen.

8.4

Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung innerhalb seiner Amtszeit abgesetzt werden, wenn ein neuer Vorstand eine 2/3 Mehrheit erhält.

 

§9

 

Aufgaben des Vorstandes

9.1

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam im Sinne des § 26 BGB wie folgt vertreten:

 

  a)           dem 1 . und 2. Vorsitzenden

 

  b)           dem Vorsitzenden und dem Kassier

9.2

Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Bei Verhinderung wird er durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.

9.3

Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse, erhebt Beiträge und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er erstattet einmal im Jahr der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.

9.4

Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Einnahmen der Vereinigung sind im Interesse der Förderung der Vereinigung zu verwalten.

Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

9.5

Änderung der Bau- und Meßvorschriften.

Die Erteilung der Meßbriefe erfolgt durch den Verein, die Vermessung muß durch vom Verein autorisierte Vermesser durchgeführt werden. Die Überwachung der Bau- und Vermessungsvorschriften obliegt dem Verein. Über Entscheide, welche die Bau- und Vermessungsvorschriften betreffen, können nur Eigner einer J-Jolle 22 m2 Rennjolle beschließen und die eingetragenes Mitglied der Vereinigung sind.

 

§10

 

Mitgliederversammlung

10.1

Die Mitgliederversammlungen des Vereins sind:

 

a) die ordentliche Jahreshauptversammlung

 

b) die außerordentliche Jahreshauptversammlung

10.2

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen. Dazu hat der Vorsitzende alle Mitglieder drei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

10.3

Anträge, über die in der JHV beraten werden soll, sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

10.4

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

10.5

Mitglieder die an der Teilnahme verhindert sind, können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Ein anwesendes Mitglied kann maximal 2 Vollmachten haben.

10.6

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß es tun, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder 3/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Für die Einberufung gelten die selben Vorschriften wie für die ordentliche JHV.

10.7

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

 

a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und den entgegenzunehmen

 

b) den Vorstand zu entlasten

 

c) die Mitgliedsbeiträge festzulegen

 

d) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen

 

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie überwachen die Kassenführung und berichten jährlich der Mitgliederversammlung.

 

e) die Satzung zu ändern

 

f) die Bau- und Meßvorschriften zu ändern

 

Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Beschluß wird mit einfacher Stimmenmehrheit durch die erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder und durch Briefwahl gefaßt.

 

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§11

 

Wettfahrtausschreibungen

11.1

Der Verein kann durch Verbandsvereine Ausschreibungen für Wettfahrten der J-Jollen/22 m2 - Rennjollen veranlassen. Für die Wettfahrtbeteiligung gelten die Regeln des jeweiligen nationalen Segelverbandes und des ausschreibenden Vereins.

 

§12

 

Auflösung

12.1

Die Auflösung kann nur in einer für diesen Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

12.2

Der Auflösungsbeschluß bedarf mindestens einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der eingetragenen Mitglieder.

12.3

 

 

Findet der Auflösungsantrag keine Mehrheit und ist kein Vorstand bereit, mit dem Vertrauen der Versammlung die Geschäfte weiterzuführen, so ist in einer Frist von drei bis sechs Wochen nach dem Versammlungstag eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder und durch Briefwahl abgegebener Stimmen

12.4

 

 

 

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger DGZRS, Werderstr. 2, 28199 Bremen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar insbesondere der Förderung des Sports zu verwenden hat.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Diese Satzung wurde am 10.03.1994 beschlossen und am 05.11.1994 und am 05.06.2006 ergänzt.

 

 

 

 

 

 

Der Vorstand