Satzung der Internationalen
J-Jollen-Vereinigung -22 m2 -Rennjollen e. V.
§1 |
Name, Sitz, Verband |
1.1 |
Der Verein führt den Namen |
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Internationale
J-Jollen-Vereinigung -22 m2 -Rennjollen e. V. |
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und hat seinen Sitz in Konstanz. |
1.2 |
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Konstanz eingetragen. |
1.3 |
Der Verein ist außerordentliches Mitglied im Deutschen
Segler Verband. |
§2 |
Zweck des Vereins |
2.1 |
Die Erhaltung von traditionellem
Kulturgut und Restaurierung der Konstruktionsklasse der J-Jollen 22 m2
-Rennjollen und Förderung von Neubauten. |
2.2 |
Sie schützt die Interessen der Eigner von J-Jollen und
fördert das Interesse am Boot. |
2.3 |
Überwacht die Klassen-, Bau- und Vermessungsvorschriften
sowie die Vergabe von Meßbriefen. |
2.4 |
Pflege und Förderung des Wettfahrt- und Fahrtensegelns
sowie Festlegung von Schwerpunktregatten. |
2.5 |
Förderung der seglerischen Ausbildung (Jugendsport). |
2.6 |
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwa entstandene Gewinne
werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. |
2.7 |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
2.8 |
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
2.9 |
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§3 |
Mitgliedschaft
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3.1 |
Der Verein besteht aus aktiven
und passiven Mitgliedern. Aktives Mitglied ist, wer am Segelbetrieb aktiv
teilnimmt. Passives Mitglied ist, wer den Segelsport nicht aktiv ausübt, den
Verein jedoch durch seine Beitragsleistung unterstützt. |
3.2 |
Mitglied kann durch formlosen
Antrag jeder werden, der an der Förderung des Vereins interessiert ist. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erkennt durch seine
Unterschrift die Satzung an. Die Mitgliedschaft endet
durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. |
§4 |
Rechte der Mitglieder |
4.1 |
Alle aktiven Mitglieder haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung und können bei Volljährigkeit in den Vorstand gewählt
werden. |
4.2 |
Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins zur
Verfügung. |
§5 |
Pflichten der Mitglieder |
5.1 |
Jedes Mitglied hat bis zum 1.7. des laufenden Jahres den
Jahresbeitrag zu bezahlen. |
5.2 |
Sämtliche Eigner einer
J-Jolle/22 m2-Rennjolle unterwerfen sich der freiwilligen
Selbstkontrolle bezüglich der technischen Abnahme und Ausrüstung ihrer Boote.
Weiterhin verpflichten sich die Mitglieder zu erhöhter seemännischer
Disziplin und Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. |
§6 |
Austritt, Streichung |
6.1 |
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich.
Er ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30.9. mitzuteilen. |
6.2 |
Ein Mitglied, das seine
Verpflichtungen nicht erfüllt, sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht
oder den Zwecken der Vereinigung vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt,
kann vom Vorstand durch einstimmigen Beschluß aus
der Mitgliederliste gestrichen werden. Eine Rückerstattung des
Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht. |
6.3 |
Erhebt das gestrichene
Mitglied gegen den Beschluß des Vorstandes binnen 1
Monats nach Zustellung (per Einschreiben) Einspruch, so entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. |
§7 |
Organe des Vereins |
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7.1 Organe des Vereins sind der
Vorstand und die Mitgliederversammlung. |
§8 |
Zusammensetzung des Vorstandes |
8.1 |
Der Vorstand besteht aus drei volljährigen Mitgliedern: |
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1. Vorsitzende(r) |
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2. Vorsitzende(r)-Stellvertreter |
|
3. Kassier |
8.2 |
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder und
die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Sind mehrere Kandidaten vorgeschlagen, entscheidet die
höchste Stimmenzahl. Die für die Briefwahl notwendigen Stimmzettel werden vom
Vorstand, zusammen mit der Einladung für die jährliche Mitgliederversammlung
verschickt. Die Stimmzettel müssen bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand in einem verschlossenen Umschlag
eingegangen sein und werden dann an der JHV ausgezählt. |
8.3 |
Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes aus oder ist es dauernd verhindert kann der Vorstand bis zur
nächsten fälligen Vorstandswahl einen Stellvertreter benennen. |
8.4 |
Der Vorstand kann von der
Mitgliederversammlung innerhalb seiner Amtszeit abgesetzt werden, wenn ein
neuer Vorstand eine 2/3 Mehrheit erhält. |
§9 |
Aufgaben des Vorstandes |
9.1 |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam im Sinne des § 26 BGB wie folgt vertreten: |
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a) dem 1 . und 2. Vorsitzenden |
|
b) dem Vorsitzenden und
dem Kassier |
9.2 |
Der
erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die
Mitgliederversammlungen. Bei Verhinderung wird er durch den zweiten
Vorsitzenden vertreten. |
9.3 |
Der
Kassierer verwaltet die Vereinskasse, erhebt Beiträge und führt über Einnahmen
und Ausgaben Buch. Er erstattet einmal im Jahr der Mitgliederversammlung
einen Rechenschaftsbericht. |
9.4 |
Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an
der Beschlußfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden,
sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Die Tätigkeit des Vorstandes
ist ehrenamtlich. Die Einnahmen der Vereinigung sind im Interesse der Förderung
der Vereinigung zu verwalten. Der Vorstand kann die
Ehrenmitgliedschaft verleihen. |
9.5 |
Änderung der Bau- und Meßvorschriften.
Die Erteilung der Meßbriefe erfolgt durch den Verein, die Vermessung muß durch vom Verein autorisierte Vermesser durchgeführt
werden. Die Überwachung der Bau- und Vermessungsvorschriften obliegt dem
Verein. Über Entscheide, welche die Bau- und Vermessungsvorschriften
betreffen, können nur Eigner einer J-Jolle 22 m2 Rennjolle beschließen und
die eingetragenes Mitglied der Vereinigung sind. |
§10 |
Mitgliederversammlung |
10.1 |
Die Mitgliederversammlungen des Vereins sind: |
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a) die ordentliche Jahreshauptversammlung |
|
b) die außerordentliche Jahreshauptversammlung |
10.2 |
Die
ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr
einberufen. Dazu hat der Vorsitzende alle Mitglieder drei Wochen vorher
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. |
10.3 |
Anträge, über die in der JHV
beraten werden soll, sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich einzureichen. |
10.4 |
Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. |
10.5 |
Mitglieder die an der Teilnahme
verhindert sind, können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.
Ein anwesendes Mitglied kann maximal 2 Vollmachten haben. |
10.6 |
Der Vorsitzende kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß es tun, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder 3/4 der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Für die
Einberufung gelten die selben Vorschriften wie für
die ordentliche JHV. |
10.7 |
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: |
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a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und den
entgegenzunehmen |
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b) den Vorstand zu entlasten |
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c) die Mitgliedsbeiträge festzulegen |
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d) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen |
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Die Mitgliederversammlung wählt
auf die Dauer von einem Jahr 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen. Sie überwachen die Kassenführung und berichten jährlich der
Mitgliederversammlung. |
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e) die Satzung zu ändern |
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f) die Bau- und Meßvorschriften
zu ändern |
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Änderungen der Satzung
erfordern eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Beschluß wird mit einfacher Stimmenmehrheit durch die
erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder und durch Briefwahl gefaßt. |
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Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
§11 |
Wettfahrtausschreibungen |
11.1 |
Der Verein kann durch
Verbandsvereine Ausschreibungen für Wettfahrten der J-Jollen/22 m2
- Rennjollen veranlassen. Für die Wettfahrtbeteiligung gelten die Regeln des
jeweiligen nationalen Segelverbandes und des ausschreibenden Vereins. |
§12 |
Auflösung |
12.1 |
Die Auflösung kann nur in einer
für diesen Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. |
12.2 |
Der Auflösungsbeschluß
bedarf mindestens einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der
eingetragenen Mitglieder. |
12.3 |
Findet der Auflösungsantrag
keine Mehrheit und ist kein Vorstand bereit, mit dem Vertrauen der
Versammlung die Geschäfte weiterzuführen, so ist in einer Frist von drei bis
sechs Wochen nach dem Versammlungstag eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder und durch Briefwahl abgegebener Stimmen |
12.4 |
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger DGZRS, Werderstr. 2, 28199
Bremen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und
zwar insbesondere der Förderung des Sports zu verwenden hat. |
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Der Vorstand |