Die Satzung des e.V.

Präambel:

Der Gedanke, einen Freundeskreis zur Erhaltung klassischer Yachten zu bilden, ist allenthalben in Deutschland auf große Zustimmung gestoßen, zumal es hierzu bereits eine Vorgeschichte gibt.

Seit Jahren schon gilt die Bewahrung segelnder Berufsfahrzeuge als ein besonders förderungswürdiges Ziel, das inzwischen auch staatlicherseits Anerkennung gefunden hat. Wenn jetzt ein Freundeskreis zur Erhaltung klassischer Yachten ins Leben gerufen wird, so ist dies die konsequente Weiterentwicklung einer korrespondierenden Idee, schon weil die Entwicklung segelnder Berufsfahrzeuge vor allem auf der Ausnutzung von Erfindungen und Erfahrungen des Yacht- und Bootsbaus beruht.

Weil dieser an sich naheliegende Gedanke längst in unseren Nachbarländern aufgegriffen wurde, ist es ein zwingendes Gebot der Stunde, auch in Deutschland eine Institution zur fachlichen Betreuung und Bewahrung der noch vorhandenen Bestände klassischer Yachten zu bilden.

Es ist dazu notwendig, diese infrage kommenden zeitgeschichtlichen Zeugnisse genau zu inventarisieren; zu diesem Zweck werden von Eignern und Mitgliedern alle hierfür erforderlichen Daten erforscht und zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise wird nicht nur ein Überblick über die vorhandene Substanz, sondern auch die Voraussetzung für eine abstufende Gewichtung geschaffen. Erst durch auf diesem Wege gewonnene Übersichten können jederzeit Zeugnisse von bedeutendem Denkmalcharakter benannt werden, um die Leistungen beachtenswerter Konstruktions- und Bootsbaukunst sowie die Rolle der Yachten als Schrittmacher zwischen Handelsschifffahrt und modernem Bootsbau zu dokumentieren.

Die Mitglieder und Eigner der einbezogenen Fahrzeuge sind gehalten, das Erscheinungsbild, die Technik und besonderen Fahreigenschaften nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zu erhalten oder ggf. wiederherzustellen, die der Verein entwickelt und seiner Arbeit zugrunde legt.

Überdies hat sich der Verein zum Ziel gesetzt, schifffahrtsgeschichtliche Museen und Abteilungen bei ihrer Sammlungsarbeit durch Hinweise auf sammlungswürdige Objekte und entsprechende Vermächtnisse zu unterstützen.

Der Verein macht sich zur Aufgabe, den Bestand klassischer Yachten zu pflegen und zu fördern. Als klassische Yachten werden dabei Fahrzeuge angesprochen, die bedeutende Erfindungen und Entwicklungen in diesem Bereich des Bootsbaus aus der Zeit vor Beginn industrieller Massenproduktion markieren.


§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Verein Freundeskreis Klassische Yachten e.V.". Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Segel- und Bootssportes mit klassischen Yachten sowie die Pflege und Erhaltung des kulturellen Gedankengutes um klassische Yachten. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

- Unterstützung und Anregung bei der Bewahrung der verbliebenen klassischen Yachten und Boote vor weiterem Verfall und Zerstörung,

- Förderung der Erhaltung klassischer Yachten unter dem Gesichtspunkt der Wahrung kulturhistorischer Güter,

- Zusammenarbeit mit Vereinigungen, natürlichen und juristischen Personen gleicher und verwandter Zielsetzung auf nationaler und internationaler Ebene,,

- Verbreitung und Pflege des Verständnisses für die Erhaltungswürdigkeit der Handwerkskunst im Bootsbau mit klassischen Materialien,

- Förderung der Jugendarbeit durch Unterstützung von Jugendlichen beim Bau, der Restaurierung und der Benutzung traditioneller Boote,

- Veranstaltung von Treffen für Eigner und Liebhaber klassischer Yachten.

- ideelle Unterstützung von Bootsbesitzern bei der Restaurierung erhaltenswürdiger klassischer Yachten,

- Durchführung von Wett- bzw. Geschwaderfahrten,

- Ausbildung und Belehrung über die seemännische Handhabung klassischer Yachten, in der Ausführung überlieferter Handwerkskünste sowie zur Anleitung von Verbesserungen im Sinne der Rekonstruktion des Bestehenden,

- Inventarisation der noch erhaltenen klassischen Yachten, Erstellung und Pflege eines entsprechenden Registers,

- Zusammenarbeit mit Schifffahrtsmuseen und -abteilungen soweit diese schon über entsprechende Sammlungen verfügen oder aber an entsprechenden Beständen interessiert sind,

- Kontaktaufnahme zu Schifffahrtshistorikern.

Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie die Gleichberechtigung und Chancengleichheit von Personen jeden Geschlechts. Der Verein bekennt sich zu seiner Verantwortung für Umwelt- und Naturschutz im und durch den Sport.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf seine Mittel nicht für die unmittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre für einzelne Objekte eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sachanlagen zurückerhalten.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.

(2) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Die ordentliche Mitgliedschaft ist natürlichen Personen vorbehalten.

(3) Nur ordentliche Mitglieder bilden den rechtsfähigen Verein und sind in der Mitgliederversammlung teilnahme-, stimm- und wahlberechtigt. Es sind die Mitglieder der Arbeitskreise angesprochen, die ein außergewöhnliches Engagement für den Arbeitskreis zeigen, für die Dauer ihres Engagements ordentliches Mitglied zu werden. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Vorschlag von mindestens einem ordentlichen Mitglied. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Die Beschlussfassung kann auch auf schriftlichem Weg oder in Textform (auch .pdf) erfolgen. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung oder in Textform (auch .pdf) erfolgen. Diese Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. September des Jahres beim Vorsitzenden eingegangen sein.

(4) Der Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung und Leistung des geltenden Jahresbeitrages. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht im Verein, sie werden nicht zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, die Bezeichnung "Freundeskreis Klassische Yachten" zu führen. Sie bilden keinen rechtsfähigen Verein, sondern unterstützen und fördern durch ihre Mitgliedschaft den Verein und den Vereinszweck.

(5) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austrittserklärung, schriftlich oder in Textform (auch .pdf);

b) durch Ausschluss;

c) durch Tod;

Die Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes endet auch ohne besondere Kündigung, wenn das Mitglied den fälligen Jahresbeitrag nicht binnen drei Monaten nach Ablauf eines Jahres gezahlt hat.

(6) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ihre weitere Zugehörigkeit dem Ansehen des Vereins schädlich wäre oder wenn sie gröblich gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen haben. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung der Vorstand. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb einer Woche nach Empfang der Entscheidung mittels Widerspruch das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet. Der Widerspruch ist beim Vorsitzenden schriftlich oder in Textform (auch .pdf) einzureichen. Dieser hat den Widerspruch auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Mitgliedsrechte. Der endgültige Ausschluss bewirkt das sofortige Erlöschen der Mitgliedsrechte.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung und

- der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlungen

Einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden (Jahreshauptversammlung), auf der folgende Tagesordnung durchzuführen ist:

- Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung,

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr,

- Bericht des Sprechers / der Sprecher des Freundeskreises Klassische Yachten,

- Bericht des Beirates,

- Bericht der Rechnungsprüfer,

- Entlastung des Vorstandes,

- Neuwahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern,

- Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,

- Festsetzung der Jahresbeiträge und möglicher Aufnahmegebühren für das neue Geschäftsjahr,

- Beschlussfassung über fristgerecht eingegangene Anträge.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann stattfinden, sofern der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens ein Fünftel (20%) der ordentlichen Mitglieder dies verlangt. In diesem Fall ist der Vorstand zur Einberufung innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang eines entsprechenden Antrages verpflichtet. Sie ist nur zuständig für die Behandlung und Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten, für die sie einberufen wurde.

Zu Mitgliederversammlungen sind lediglich die ordentlichen, nicht jedoch die außerordentlichen Mitglieder einzuladen. Der Vorstand kann jedoch im Einzelfall auch außerordentliche sowie Nichtmitglieder zu Mitgliederversammlungen zulassen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform (auch .pdf) durch den Vorstand mit einer Frist von vier (4) Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Das Einladungsschreiben gilt dem ordentlichen Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Postadresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Jedes ordentliche Mitglied darf bis spätestens vier (4) Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand Anträge an die Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform (auch .pdf) vorlegen.

Ordentliche Mitglieder können an Mitgliederversammlungen in Person oder per telekommunikativer Medien (z.B. Telefon- oder Videokonferenz, Online-Konferenzraum) teilnehmen und abstimmen, wobei technisch sichergestellt sein muss, dass sich alle Mitglieder gleichermaßen an der Mitgliederversammlung beteiligen können.

Ordentliche Mitglieder, die an der Teilnahme einer Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihr Stimmrecht einem anderen ordentlichen Mitglied übertragen. Ein anwesendes ordentliches Mitglied kann nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten. Die Stimmrechtsübertragung muss dem Vorstand durch Vorlage einer Vollmacht (auch .pdf) nachgewiesen werden.

Über nicht fristgerechte Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann in der Mitgliederversammlung nur beraten und Beschluss gefasst werden, wenn zuvor die Dringlichkeit des Antrages mit einer Mehrheit von wenigstens zwei/drittel der abgegebenen Stimmen befürwortet wurde. Satzungsänderungen können nicht aufgrund von Dringlichkeitsanträgen beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, sofern sie form- und fristgerecht einberufen wurde und mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist eine ordentliche Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist binnen zwei (2) Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist, jedoch müssen mindestens drei ordentliche Mitglieder anwesend sein. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist stets eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit zwei/drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Sie ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder an dieser Versammlung teilnehmen. Ist diese Zahl nicht erreicht, so ist binnen zwei (2) Wochen eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne weitere Beschränkungen mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen kann, sofern mindestens drei ordentliche Mitglieder anwesend sind.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den ordentlichen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen ist.

§ 7 Vorstand und Beirat

1. Vorstand

Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Dieser besteht aus:

- dem Vorsitzendem,

- dem stellvertretenden Vorsitzendem,

- dem Schriftführer,

- dem Schatzmeister.

2. Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

- dem Vorstand,

- dem Sprecher / den Sprechern des Freundeskreises Klassische Yachten sowie

- den Mitgliedern des Beirates.

3. Vorstandsordnung

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei (2) Jahren in der Weise gewählt, dass der Vorsitzende und der Schatzmeister in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer in Jahren mit gerader Jahreszahl mit einfacher Mehrheit mit der Maßgabe gewählt werden, dass sie so lange im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der / die Sprecher des Freundeskreises wird (werden) durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt.

Die Wahlen sollen in geheimer Wahl durchgeführt werden. Auf Verlangen eines Mitglieds sind sie in geheimer Wahl durchzuführen.

Der Vorstand ist berechtigt, sich durch Zuwahl zu ergänzen, falls eines seiner Mitglieder während seiner Amtsdauer ausscheidet.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die allgemeine Geschäftsführung aus. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder per telekommunikativer Medien (z.B. Telefon- oder Videokonferenz, Online-Konferenzraum) teilnehmen kann. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Ist durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden, einen Beirat einzusetzen, so werden dessen Mitglieder durch den Vorstand berufen. Diese sowie der Sprecher des Freundeskreises Klassische Yachten nehmen an den dazu einberufenen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Der Vorstand kann für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Arbeitskreise einsetzen. Deren Obleute nehmen an den dazu einberufenen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlungen. Außerdem sind beide Vorsitzende berechtigt, an allen Beirats- und Arbeitskreissitzungen teilzunehmen. Bei Abwesenheit und Krankheit wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erledigung der Vereinsgeschäfte hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Der Vorstand bestimmt Vertragsinhalte sowie Vertragsbeendigung.

Gesetzlicher Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten.

Alle Ämter sind Ehrenämter.

§ 8 Rechnungswesen

Das Vereinsvermögen und die laufenden Einnahmen und Ausgaben werden von dem Schatzmeister nach dem für das laufende Geschäftsjahr genehmigten Haushaltsplan und den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung verwaltet. Der Schatzmeister ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu vereinnahmen und nötigenfalls beizutreiben. Er kann dem Vorstand im Einzelfall Ermäßigung oder Erlass der Beitragsforderungen vorschlagen, wenn dies nach den jeweiligen Umständen des Mitglieds geboten erscheint.

Alle Einnahmen des Vereins sind ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 zu verwenden.

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeiten der Rechnungsprüfer sind so einzurichten, dass sie sich jeweils um ein Jahr überschneiden.

Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich und nach ihrem Ermessen häufiger Kasse und Rechnungswesen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Rechnungsprüfer dem Vorstand sofort und den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung jeweils Bericht zu erstatten.

§ 9 Vergütungen

Den Mitgliedern der Organe können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, bis maximal drei Monate nach Entstehung der Kosten ersetzt werden, und zwar in Höhe des (einkommen-/lohn-) steuerlich zulässigen Umfangs pauschaliert, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen. Zudem haben die Mitglieder des Vorstandes Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Organe keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 10 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von wenigstens drei/viertel der abgegebenen Stimmen. Diese hat die Vereinsverhältnisse zu regeln. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Restvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, während Gegenstände, die als Sachzeugnisse und Archivalien der Schifffahrtsgeschichte anzusehen sind, dem Schifffahrtsmuseum in Kiel zugutekommen sollen. Im Falle deren zwischenzeitlicher Auflösung tritt an ihre Stelle ein anderer gemeinnütziger Verein - der ihrer Zielsetzung möglichst nahe kommt - der es satzungsgemäß unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.

Hamburg, 2022